Der Nachbarschaftsraum Ried-West umfasst die Kirchengemeinden Biblis, Bobstadt, Bürstadt, Groß-Rohrheim und Hofheim.
Das Verkündigungsteam besteht zurzeit aus Pfarrerin Gotzmann, Pfarrerin Kröger, Pfarrer Mett, Pfarrer Müsebeck, Pfarrer Weyl und Gemeindepädagogin Engelhardt.
Nachbarschaftsgottesdienst nach Taizé mit Beichte und Abendmahl
am Buß- und Bettag, 20.11.2024 um 18.30 Uhr
in der Ev. Kirche Bürstadt, Heinrichstr. 22
Der Gottesdienst ist geprägt von meditativen Gesängen, kurzen, jeweils mehrfach wiederholten Liedern.
Alle Interessierten - konfessionsübergreifend, wie auch in der Communauté von Taizé selbst - sind herzlich eingeladen!
Es gab mittlerweile verschiedene Aktionen und gemeinsame Gottesdienste in der Nachbarschaft.
Familiengottesdienst am Ostermontag, Himmelfahrt am alten Fährturm.
Die Steuerungsgruppe setzt sich aus zwei Kirchenvorstehenden je Gemeinde sowie den Pfarrpersonen und der Gemeindepädagogin zusammen.
Sie trifft sich regelmäßig, um die Bildung des Nachbarschaftsraums im Sinne von EKHN2030 zu vollziehen.
Dabei stehen zwei wichtige Punkte im Raum:
1. Reduzierung der Gebäudelast.
2. Einigung auf eine gemeinsame Rechtsform für Ried-West, nach Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile.
Es stehen folgende Rechtsformen zur Auswahl:
Gemeindezusammenschluss (§4, 33 KGO)
Es gibt einen Kirchenvorstand mit einem gemeinsamen Haushalt.
Die derzeitigen Kirchengemeinden wären künftig sechs Bezirke mit beschließenden Ausschüssen gemäß §44 Absatz 2 KGO.
Grundstückseigentümer ist die Gesamtkirchengemeinde.
Eine Satzung ist nicht erforderlich.
Der Kirchenvorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht auf einen Ausschuss zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen wurden.
Gesamtkirchengemeinde (§§42 ff. RegG)
Es gibt einen Gesamtkirchenvorstand, eine Satzung sowie einen gemeinsamen Haushalt.
Die jetzigen Kirchengemeinden wären Ortskirchengemeinden mit Ortskirchenvertretungen oder beschließenden Ausschüssen.
Grundstückseigentümer ist die jeweilige Ortskirchengemeinde.
Der Gesamtkirchenvorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung oder einen Beschluss des Gesamtkirchenvorstands
auf die Ortskirchenvertretungen oder Ausschüsse übertragen wurden.
Arbeitsgemeinschaft (§§4 ff. RegG)
Es gibt einen Geschäftsführenden Ausschuss + je ein Kirchenvorstand für jede Kirchengemeinde, eine Satzung sowie getrennte Haushalte.
Mittel für gemeinsame Angelegenheiten werden im Haushalt einer Kirchengemeinde zusammengefasst.
Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet in den wesentlichen gemeinsamen Angelegenheiten von Personal, Gebäuden und Verwaltung anstelle der einzelnen Kirchenvorstände (§2d Absatz 1 RegG).
Quelle: EKHN
Unter dem Link finden Sie ausführliche Informationen zu den Nachbarschaftsräumen:
Nachbarschaftsräume/nachbarschaftsraeume